Citaat:
4. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter diese Garantie fällt, kann Audi nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern. Im Fall der Nachbesserung kann Audi nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder instand setzen oder austauschen.
5. Für die Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte gilt Folgendes:
a) Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten Audi Servicepartnern in den EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet des EWR und der Schweiz ausgeliefert oder zugelassen, kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden.